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Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Mittelpunktschule Wilhelmsthal“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „e. V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Calden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Jahr des Beginns des Vereins ergibt sich ein

Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.03. bis 31.12.2003.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Mittelpunktschule Wilhelmsthal. Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen. Der Förderverein ist einer der Träger der Betreuung und der angebotenen Arbeitsgemeinschaften. Er dient der Förderung der Erziehung.
     
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtspauschalen dürfen gezahlt werden und entstandene Sachkosten können auf Nachweis erstattet werden. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich der Mittelpunktschule Wilhelmsthal verbunden fühlt.
     
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme
    entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Antragsteller schriftlich mit.
     
  3. Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. durch den Tod,
    2. durch Austritt zum Geschäftsjahresende; der Austritt ist schriftlich spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären.
    3. durch Ausschluss.
  2. Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründe, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
     
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt es,
    1. die Richtlinien für die Tätigkeit der Vereins zu bestimmen;
    2. den Vorstand und den Kassenprüfer zu wählen;
    3. den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten;
    4. die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzusetzen;
    5. über Satzungsänderungen zu beschließen.
       
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden. Die Ladung erfolgt durch Rundschreiben, das, soweit Eltern von Schülern zu den Mitgliedern zählen, durch die Schule über die Schüler verteilt werden kann.
     
  3. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
     
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
     
  5. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
     
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
     
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
     
  4. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.
     
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
     
  6. Der Verein wird im Sinne des §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über 750,00 Euro nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen.
     
  7. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.
     
  8. Alle Vorgänge über Geldausgaben müssen vom Vorstand genehmigt sein. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ein Einvernehmen mit der Schulleitung ist vorher herbeizuführen.

§8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstands prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, jedoch spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

§9 Geschäfts- und Finanzordnungen sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§ 10 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen geht an die ev. Jugendarbeit des Kirchenbezirks Wilhelmsthal-Liebenau, dieses ist in der Großgemeinde Calden für steuerbegünstigte und gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszweckes, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

§ 11 Anwendungen der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Versammlung vom 05.07.2023 beschlossen.

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Aktualisierte und gültige Satzung vom 05.07.2023.

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